Der Gemeinderat Großlittgen hat in seiner Sitzung am 31.01.2024 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Satzung der Ortsgemeinde Großlittgen über die Aufhebung von Wirtschaftswegen vom 31.01.2024
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Großlittgen folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Das in der Gemarkung Großlittgen liegende Grundstück Flur 13, Parz. Nr. 22 wird nicht mehr als gemeindeeigener Fahrweg benötigt und verliert daher seine Bedeutung des Wirtschaftsweges. Die Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bleibt gewährleistet.
Der im Flurbereinigungsverfahren Großlittgen, Az.: G.6059-02, ausgewiesene Wirtschaftsweg in der Gemarkung Großlittgen Flur 13, Parz. Nr. 22 wird daher aufgehoben. Ein Lageplan mit der farblichen Darstellung des aufgehobenen Wegeabschnittes ist der Satzung als Anlage beigefügt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Großlittgen, den 17.07.2024
Ortsgemeinde Großlittgen
gez.Ortsbürgermeister
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.