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Monat: Februar 2021

Sitzung des Gemeinderates Großlittgen am 14.12.2020

Es wurden folgende Punkte angesprochen:

1. Breitbandversorgung (Schnelles Internet) für die Ortsgemeinde Großlittgen Der Vorsitzende teilte hierzu mit, sich bei den entsprechenden Verwaltungen nach dem aktuellen Sachstand zum Thema „Breitbandausbau Großlittgen“ zu informieren, um diese Auskünfte unmittelbar an die Gemeinde weiterzugeben.

2. Straßenendausbau Neubaugebiet „Burecken“ Der Vorsitzende teilte hierzu mit, dass das Ing.-Büro John & Partner, Wittlich, mit der Ermittlung der konkreten Ausbaukosten beauftragt wurde. Sobald hier die entsprechenden Zahlen vorliegen und auch die jetzige Corona-Pandemie es zulässt, wird dann zu einer entsprechenden Bürgerversammlung eingeladen.

Der Gemeinderat wurde zunächst vom Revierförster Bernd Wirtz ausführlich über die folgenden des Klimawandels bzw. dessen Auswirkungen auf den Forst informiert. Sodann wurde vom ihm der Forstwirtschaftsplan 2021 vorgetragen, welcher mit einem geringen Jahresüberschuss von voraussichtlich 1.365,00 € abschließt. Nach Beratung beschließt der Gemeinderat den Forstwirtschaftsplan wie vorgetragen.

a) Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Ofenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken
b) Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit dem Haushalts- und dem Stellenplan für das Jahr 2021

a) Der Planentwurf hat in der Zeit vom 16.11.2020 bis zum Sitzungstag bei der Verbandsgemeindeverwaltung öffentlich ausgelegen. Während der 14-tätigen Mitwirkungsfrist sind von 2 Bürgern die nachfolgenden Anregungen zum Planentwurf eingereicht worden:

• Verbesserung der Infrastruktur (Dorfaden, Arzt, Geldautomat usw.)
• Schaffung einer Anlaufstelle für die Dorfgemeinschaft (z.B. Dorfladen)
• Geschwindigkeitsreduzierungen durch Parkbuchten oder Verkehrsinseln (besonders in Richtung Ortsausgang Manderscheid, sowie in der Gartenstraße und Im Rennpfad)
• Modernisierung Spielplatz Gartenstraße
• Errichtung eines Wasserspielplatzes (Standortvorschlag: Gemeindeflächen im Eisengang)
• Erweiterung der Hundekotstationen

b) Der als Anlage beigefügte Entwurf des HH-Planes 2021 wurde dem Gemeinderat vorgetragen. Ratsmitglied Alois Debald kritisierte, dass die Jahresabschlüsse 2015 bis 2019 bisher nicht abgenommen wurden und er deshalb, dem HH-Plan 2021 nicht zustimmen werde. Von Seiten der Verwaltung wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Jahresabschlüsse bereits seit über einem halben Jahr zur Prüfung bei der Gemeindeverwaltung bzw. dem örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss vorliegen.

a) Der Gemeinderat berät und beschließt im Einzelnen wie folgt über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken: • Durch die im Investitionsprogramm beim Produkt 1.1.4.2 veranschlagte Umgestaltung des Haus Florens soll ein „Gemeindehaus“ als Treffpunkt für kleinere Veranstaltungen geschaffen werden.

• Zur Durchführung verkehrsberuhigender Maßnahmen wurden im Ergebnishaushalt beim Produkt 5.4.1.1 (Gemeindestraßen) entsprechende Mittel bereitgestellt.
• Die Modernisierung des Spielplatzes wurde im Investitionsprogramm beim Produkt 5.4.1.1 geplant.
• Die Errichtung eines Wasserspielplatzes sowie die Erweiterung der Hundekotstationen konnten im Planentwurf für 2021 leider keine Berücksichtigung finden.

b) Der Rat beschließt die Haushaltssatzung 2021 nebst Anlagen wie vorgetragen.

Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes

Der Vorsitzende stellt dem Rat die Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Großlittgen, Flur 5, Flurstück 174, ohne Nennung eines Namens, vor. Es ist beabsichtigt ein Wohnhaus mit den Ausmaßen, Länge 10,84 m, Breite 9,64m, einer Traufhöhe von 4,6o m und einer Firsthöhe von 8,02 m, zu errichten.
Darüber hinaus ist ein Zwerchgiebel mit einer Breite von 4,64 m geplant.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Baugesetzbuch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes „Im Burecken“. Danach ist ein Vorhaben zulässig wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Sowohl die leitungsgebundene Erschließung als auch die wegemäßige Erschließung ist gesichert. Das Bauvorhaben entspricht überwiegend den Festsetzungen des Bebauungsplanes lediglich mit dem geplanten Zwerchgiebel wird die zulässige maximale Breite von 2,50 m um 2,14 m überschritten. Die Antragsteller beantragen hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat sein Einvernehmen zum Neubau eines Wohnhauses in der geplanten Form und Ausmaß auf dem Grundstück Gemarkung Großlittgen, Flur 5, Flurstück 174, zu erteilen und stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Breite des Zwerchgiebels von 2,50 m auf 4,64m zu.
Nach Auffassung des Gemeinderates werden die Grundzüge des Bebauungsplanes durch diese Befreiung nicht berührt. Zudem ist die Abweichung städtebaulich vertretbar.

Zunächst wurde im Rahmen der überörtlichen Prüfung durch das Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich darauf hingewiesen, dass in der Satzung für die Energiepark Großlittgen AöR die beiden nachfolgenden Änderungen vorzunehmen sind:

1. In der aktuellen AöR-Satzung wird in § 13 noch das amtliche Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Manderscheid genannt. Hier ist eine Umbenennung auf das amtliche Bekanntmachungsorgan der Verbandgemeinde Wittlich-Land vorzunehmen.
2. Bezüglich der bereits ausgezahlten Spenden an die örtlichen Vereine hat das Gemeindeprüfungsamt angemerkt, dass diese Zuwendungen nicht Bestandteil der übertragenen Aufgabe „Energieversorgung“ sind. Somit besteht derzeit keine satzungsgemäße Legitimation zur Leistung solcher Zahlungen. Gemäß § 2 Absatz 2 der Satzung für die AöR Energiepark Großlittgen kann der Ortsgemeinderat der Anstalt nach § 86 a Absatz 3 GemO allerdings unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen.

Als weiteres wurde mit dem neuen Vorstand der AöR abgestimmt, dass die Satzung zusätzlich an 2 weiteren Stellen zu ergänzen wäre. Es handelt sich dabei zunächst um die genaue Festlegung der Besetzung des Verwaltungsrates. Hier soll im § 6 Abs. 2 der Satzung der Zusatz angebracht werden, dass sich der Verwaltungsrat aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammensetzt. Wobei jedoch mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder auch Mitglied des Gemeinderates sein müssen.
Des Weiteren sind die Aufgaben des Vorstandes nicht ausreichend defniert, weshalb § 5 der Satzung um den Absatz 7 erweitert wird. Hierbei wurde u.a. auch eine Wertgrenze für die Erteilung von Aufträgen durch den Vorstand in Höhe von 5.000 € festgelegt. Der Gemeinderat beschließt die vorgenannte Satzungsänderung für die Energiepark Großlittgen AöR.

In der konstituierenden Gemeinderatssitzung vom 25.06.2019 hatte der Gemeinderat u.a. auch das Ratsmitglied Marco Schleidweiler in den Verwaltungsrat der Energiepark Großlittgen AöR gewählt.
Darüber hinaus wurde Herr Schleidweiler in dieser Sitzung auch zum stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden der AöR gewählt. Vorsitzender der AöR ist gemäß § 6 Abs. 3 der AöR-Satzung (Energiepark Großlittgen) stets der Ortsbürgermeister der Gemeinde Großlittgen.
In der Verwaltungsratssitzung der Energiepark Großlittgen AöR vom 09.12.2019 wurde Herr Schleidweiler dann zum Stellvertretenden Vorstand gewählt, so dass er in dieser Sitzung gleichzeitig sein Amt als stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender niederlegte.
Aufgrund dieser Situation ist seitens des Gemeinderates ein/e Nachfolger/in für den Verwaltungsrat zu wählen.
Wie bereits in der Gemeinderatssitzung vom 25.06.2019 festgelegt wurde, erfolgt die Sitzverteilung im Verwaltungsrat (6 Mitglieder) wie nachfolgend dargestellt grundsätzlich nach dem Verhältnis entsprechend der Gemeinderatswahl 2019:

WG Antony 4 – Mitglieder

WG Bergmann-Böhmer – 2 Mitglieder

Aufgrund dieses Mehrheitsverhältnisses sollte der Nachfolger für den Verwaltungsrat aus der Wählergruppe „Antony“ stammen. Als Nachfolger für den Verwaltungsrat wird daher folgende Person vorgeschlagen: Herr Julian Gerschler

Die Wahl hat in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen, sofern nicht der Gemeinderat etwas anderes beschließt (vgl. § 40 Abs. 5 GemO). Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht bei Wahlen gemäß § 36 Abs. 3 GemO. Der Gemeinderat beschließt zunächst die Wahl des Nachfolgers für den Verwaltungsrat in offener Abstimmung vorzunehmen. Als Nachfolger für den Verwaltungsrat der Energiepark Großlittgen AöR wird folgende Person gewählt: Herr Julian Gerschler

Der Vorsitzende hatte gemäß § 36 GemO nicht mitgewählt

Das Gemeindeprüfungsamt (GPA) des Landkreises hat im Rahmen einer überörtlichen Prüfung die Finanzwirtschaft der Ortsgemeinde für die Jahre 2014 – 2018 geprüft.
Hierbei wurde u.a. festgestellt, dass im Produkt Wirtschaftswege im Durchschnitt eine jährliche Unterdeckung besteht und in der Ortsgemeinde wegen fehlender Erhebungsgrundlage keine Möglichkeit zur Refinanzierung besteht.
Aufgrund der in § 94 Abs. 2 GemO geregelten Rangfolge für die Erzielung von Erträgen und Einzahlungen haben Beiträge Vorrang vor der Erhebung von Steuern.
Jede Gemeinde die Steuern erhebt ist demnach verpflichtet, Entgelte in angemessenem Umfang zu erheben. Damit reduziert sich das im Gesetz zunächst eingeräumte Ermessen hin zu einer Verpflichtung.
Der entsprechende Ausschnitt aus dem Prüfbericht des GPA (vgl. TOP 7 der Sitzungsniederschrift vom 08.09.2020) sowie der Entwurf einer Beitragssatzung ist als Anlage beigefügt. Der Satzungsentwurf basiert auf der Mustersatzung des Gemeinde und Städtebundes Rheinland-Pfalz und wird in vergleichbaren Ortsgemeinden ebenfalls angewendet.
Entgegen dem Beschlussvorschlag beschließt der Gemeinderat den Erlass der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege auf eine der nächsten Sitzungen zu vertagen.
Bis dahin soll seitens der Verwaltung geprüft werden, ob es nicht andere Möglichkeiten gibt, die Hauptnutzer der Wirtschaftswege mit in die Zahlungsverpflichtung einzubeziehen.

– Information aktueller Sachstand
– Grundsatzentscheidung Optimierung Kochküche

Am 22.09.20 fand mit den Vertretern des Jugendamts und Landesjugendamts in der Kita Großlittgen eine Ortsbegehung zur Einschätzung der künftigen Betriebsstruktur mit Blick auf das neue KiTaG ab 01.07.21 bei Ausweitung des Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz auf mind. 7 Stunden mit der Möglichkeit einer Mittagsverpflegung statt.
Das Gesprächsprotokoll des Jugendamts zum Begehungstermin am 22.09.20 ist Beratungsgegenstand in der Sitzung und als Anlage beigefügt.
Nach der ersten Einschätzung durch die Fachbehörden wird das Raumprogramm der Kita ausreichen um den künftigen Bedarf von 70 – 75 Kinder (davon 2 -4 U2-Plätze) zu decken, sofern die Kochküche für die v. g. Kapazität ausgebaut wird und die pädagogische Konzeption mit Blick auf die Mittagsverpflegung und Ruhesituation angepasst wird.
Mit dem derzeitigen Raumprogramm wird die Kita bei bis zu 75 Plätzen nach den neuen Vorgaben ausgelastet sein.
Gemäß der aktuellen Betriebserlaubnis hält die Kita insgesamt 90 Plätze vor, davon 37 Ganztagsplätze und 23 U3-Plätze (bereits ab dem 1. Lebensjahr).
Bis zur Anpassung der Konzeption aber vor allem der Verpflegungssituation durch die Kochküche gilt eine Übergangsphase von 7 Jahren, in denen der Träger verzögert bzw. schrittweise die Betriebsstruktur zum Kita-Zukunftsgesetzes umsetzen kann.
Dies hat zur Folge, dass bei einer Vorhaltung von bis zu 75 Plätzen nicht allen Kindern ein durchgehender mind. 7-stündiger Betreuungsplatz über Mittag angeboten werden kann, sondern hier nach wie vor dieses Platzangebot nur im Rahmen derzeitigen 37 Ganztagsplätze erfolgen kann.
Alle anderen Plätze werden zwar mit einer mind. 7-stündigen Betreuungszeit ausgewiesen, allerdings mit Unterbrechung.
Dies entspricht dem derzeitigen Teilzeitplatz. Somit ist vorrangig die künftige Mittagsverpflegung für bis zu 75 Kindern in der Einrichtung durch einen Küchenausbau sowie die Verbesserung der Verpflegungssituation vorzunehmen.
Hierzu liegt eine entsprechende Einschätzung der Lebensmittelüberwachung vom 26.10.20 vor.
Die Kochküche nebst Lagerkapazitäten muss ausgebaut und neu ausgestattet werden.
In 2016 und 2017 gab es zur Optimierung der Kochküche schon einmal Überlegungen zum Küchenausbau.
Das Testat der Lebensmittelüberwachung vom 26.10.20 sowie die Konzeptplanung und Kostenschätzung aus 2016 sind Beratungsgegenstand in der Sitzung und als Anlage beigefügt.
Ergänzend zum Küchenausbau einschließlich Lager bedarf es einer Ergänzung des Mobiliars im Bereich „Essen“ sowie auch im Bereich „Ruhen“.
Die Kita wird hierzu eine Auflistung des notwendigen Mobiliars erstellen, das entsprechend bei der Umsetzung des v. g. Küchenausbaus zur Verbesserung der Verpflegung mit zu berücksichtigen ist.
Für den Küchenausbau hat das Land bereits einen Direktpauschalzuschuss von 5.000 € für die Ausstattung ausgezahlt. Die Verwendung ist bis 30.06.21 vorzunehmen.
Weiter stellt das Land für Sanierungsmaßnahmen im Bestand zur Platzsicherung im Bereich Verpflegung, Hygiene und Barriere-/Bewegungsfreiheit kurzfristig und nur einmalig zusätzliche Landesmittel aus dem Sonderkapital Nr. 7 der neuen I-Kosten-VV „Kinderbetreuungs-fnanzierung 2020-2021“ zur Verfügung.
Diese Mittel können nur noch bis zum 01.02.21 beantragt werden. Die Maßnahme muss bei Bewilligung bis 30.06.22 umgesetzt werden.
Weiter sind über die aktuelle Situation sowie den Ausbau zur Erfüllung der Vorgaben nach dem Kita-Zukunftsgesetz die Einzugsgemeinden noch zu informieren und eine entsprechende Beteiligung abzustimmen.
Der Gemeinderat beschließt in Anbetracht der möglichen Förderung zeitnah den Küchenausbau im Kita-Bestand zu ermitteln.
Die VG wird beauftragt die für den Zuschussantrag notwendige Konzept-/Entwurfsplanung nebst Kostenermittlung vorzunehmen.
Hierfür wird die VG ermächtigt kurzfristig einen Küchenfachplaner einzubeziehen.
Bei einer Bewilligung sind die Arbeiten entsprechend öffentlich auszuschreiben und bis zum 30.06.22 umzusetzen.
Behelfsweise wird der Ortsbürgermeister ermächtigt im Benehmen mit den Beigeordneten ggfs. je nach Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung einen Teil der Ausstattungsgegenstände für die Kochküche im Rahmen des Direktpauschalzuschusses des Landes von 5.000 € vorgezogen anzuschaffen, damit die Verwendungsfrist 30.06.21 gewahrt wird.
Für die Anschaffung sind entsprechende Vergleichsangebote einzuholen. Weiter wird der Ortsbürgermeister ermächtigt ggfs. in einer gemeinsamen Besprechung mit der VG die Einzugsgemeinden über die aktuelle Situation in der Kita Großlittgen zu informieren und eine entsprechende Beteiligung abzustimmen.
Abschließend bittet der Gemeinderat um Prüfung, ob das Zeitfenster für die Beantragung der Mittel (bis 01.02.2021) aufgrund der derzeitigen Umstände (Corona-Lockdown) nicht verlängert werden kann.

Der Rat beschließt gem. § 94 Abs. 3 GemO die Annahme der folgenden Zuwendungen:

– Sachspende der TVW Raumdekor Objekt GmbH in Form eines Defbrillators im Wert von 1.693,60 € sowie der dazugehörende Außen-Wandkasten im Wert von 600,00 € für die Ortsgemeinde.

Alle Beträge, die nicht unter die Kleinbetragsregelung gem. § 24 Abs. 3 GemHVO fallen (Beträge über 100,00 €) wurden der Aufsichtsbehörde gem. § 94 Abs. 3, S. 4, 2. HS GemO angezeigt.

– Unter Punkt „Verschiedenes“ wurde auf Antrag des Beigeordneten Antony einstimmig festgelegt, dass die Prüfung der Jahresabschlüsse 2015 bis 2017 im Januar 2021 und die Prüfung der Jahresabschlüsse 2018 und 2019 im Februar/März 2021 erfolgen soll.

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.

Klarstellung zur Ausschreibung der Pflegearbeiten „Hemmerather Kessel“ und „Datscheider Höhe“

In der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, Ausgabe 3/21, hatte ich zur Ausschreibung der Pflegearbeiten „Hemmerather Kessel“ und Datscheider Höhe“ veröfentlicht:

„Der Dienstleister ist nicht antrags- und empfangsberechtigt für Agrarförderungen (diese stehen der Ortsgemeinde Großlittgen als Grundstückseigentümer zu).”

Diesen Hinweis habe ich einem Fachbeitrag der Bauernzeitung 24/2015, Seite 43 entnommen.

Offensichtlich hat dieser Hinweis zu Irritationen geführt. Daher nochmals zur Klarstellung:

Aufgrund der Verlegung des Personen- und Frachtflugverkehrs der US-Streitkräfte in Europa vom Flughafen Rhein-Main, Frankfurt, auf den NATO-Flugplatz Spangdahlem wurden von den Ortsgemeinden Eisenschmitt und Großlittgen Flächen zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Hierfür wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehrverwaltung) und der ehemaligen Verbandsgemeinde Manderscheid ein Vertrag geschlossen und in den Grundbüchern entsprechende Absicherungen eingetragen.

Ferner wurde zu Gunsten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Pflegekonzeption vereinbart. Hierdurch war bereits eine uneingeschränkte Nutzung der Flächen durch die Gemeinden nicht mehr möglich. Danach haften die Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden für die ordnungsgemäße Durchführung der Konzeption zur Pflege und Entwicklung der Flächen.

Hierfür haben die Ortsgemeinden Eisenschmitt und Großlittgen eine Entschädigung erhalten. Die Ortsgemeinde bedient sich zur Umsetzung der Pflegemaßnahmen Dienstleistern, soweit sie die Maßnahmen nicht mit eigenem Personal wegen fehlender maschineller Ausstattung ausführen kann. Die sich hier ergebende Konstellation der Pflege der o.a. Flächen ist in keiner Weise mit der üblichen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen – egal ob Eigen- oder Pachtland oder auch mit sonstigen Kompensationsflächen gleichzusetzen.

Es ist daher auch nicht folgerichtig davon auszugehen, dass Grundstückseigentümern, insbesondere Gemeinden mit eigenen landwirtschaftlichen Flächen entsprechende Gelder aus der Agrarförderung zu stehen.

Gemeindeverwaltung Großlittgen, Anton Klas, Ortsbürgermeister

Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer

Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Hecken, Sträucher und Bäume nur in den Wintermonaten bis Ende Februar stark zurückgeschnitten werden.

Aufgrund dieser zeitlichen Vorgaben schneiden Sie bis Ende Februar Ihre Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßeneinmündungen und Kreuzungen soweit zurück, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind. Achten Sie darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenzen hinausragen.

Das gleiche gilt auch für die Pflanzen im Bereich von Straßenlampen und Schildern. Schneiden Sie hier Ihre Gehölze soweit zurück, dass Lampen nicht beeinträchtigt und Schilder mühelos gelesen werden können.

Gut funktionierende Straßenlampen und ein Heckenrückschnitt an Gehwegen, Schildern und Straßen auf die Grundstücksgrenze sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit.

Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Grundstückseigentümer bzw. Besitzer sind Sie verkehrspflichtig und können im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen und auch Bußgeldern konfrontiert werden.

Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Beachten Sie hierbei auch das sogenannte „Lichtraumprofil“ das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen.

Der Pflanzenwuchs sollte hier nicht über eine Höhe von 2,50 m ragen. Grenzt das Grundstück an eine öffentliche Straße, muss über die gesamte Fahrbahn ein Lichtraum von 4,5 m frei bleiben.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und bitte auch im eigenen Interesse um Beachtung.

Anton Klas, Ortsbürgermeister

Aufruf zum Einebnen von Grabstätten

Nach § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Großlittgen vom 28. März 2017 sind nach Ablauf der Ruhezeiten die Gräber einzuebnen, welche bis zum 31.12.1995 belegt worden sind.

Hier ist die Nutzungszeit abgelaufen. Kommt der Verpflichtende (meist ein Angehöriger) dieser Aufforderung zur Räumung (Grabsteine u. Einfassung mit Fundamenten, Erde mit Gewächs) binnen 3 Monaten nicht nach, wird auf die kostenpflichtige Einebnung durch eine Fachfirma hingewiesen.

Wer als Angehöriger an der kostenpflichtigen Einebnung durch eine Fachfirma interessiert ist, melde sich bitte schriftlich oder per E-Mail bis zum 01.03.2021. Gemeindebüro, Himmeroder Str. 12, 54534 Großlittgen od. E-Mail: info@grosslittgen.de

Ich bitte die betroffenen Verpflichteten bzw. Angehörigen um Beachtung und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Anton Klas Ortsbürgermeister

Druckschwankungen in der Wasserversorgung

Der Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Mosel teilt uns mit, dass wegen der Spülung des Fernleitungsnetzes am

Dienstag, 9. Februar und Mittwoch, 10. Februar 2021

mit kurzzeitigen Störungen der Wasserversorgung in den Ortsteilen Himmerod und Hohenmarken der Ortsgemeinde Großlittgen zu rechnen ist.

Druckschwankungen, Trübungen und kurzzeitige Unterbrechungen können auftreten. Wir bitten unsere Kunden hierfür um Verständnis.

Verbandsgemeindewerke Wittlich-Land Annegret Heinz, Werkleiterin

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am Sonntag, 14. März 2021

Bitte beachten Sie die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am Sonntag, 14. März 2021, unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung“ in dieser Ausgabe.

Bekanntmachung

Der Gemeinderat Großlittgen hat in seiner Sitzung am 14.12.2020 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung zur Änderung der Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR) – Energiepark Großlittgen – vom 07.11.2013 zuletzt geändert am 18.06.2014.

Der Ortsgemeinderat Großlittgen hat am 14.12.2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
§ 2 Abs. 1 der Satzung wird um die nachfolgende Aufgabe erweitert:
Zur Entlastung des Trägers der Einrichtung (Ortsgemeinde Großlittgen) sind die Auszahlungen von Spenden an diverse, ortsansässige Vereine und Gruppierungen zulässig. Über die Höhe der Spenden hat der Verwaltungsrat jährlich neu zu beschließen.

§ 2
§ 5 der Satzung wird um Absatz 7 wie folgt erweitert:
(7) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, wozu insbesondere gehört:

a) die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs,
b) die rechtzeitige Aufstellung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Anlagen gemäß § 33 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Beteiligungsberichtes,
c) der Abschluss von Verträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes,
d) alle sonstigen Maßnahmen und Aufträge bis zu einem Wert von 5.000 €, die zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit der AöR notwendig sind.

§ 3
§ 6 Abs 2 der Satzung wird wie folgt geändert: Der Vorsitz und stellvertretende Vorsitz sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmen sich nach § 86 b Abs. 3 GemO. Dabei setzt sich der Verwaltungsrat aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen, wobei jedoch mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder auch Mitglied des Gemeinderates sein müssen.

§ 4
§ 13 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert: Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land.

§ 5
Diese Änderungssatzung tritt am 15.12.2020 in Kraft.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.