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Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer

Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Hecken, Sträucher und Bäume nur in den Wintermonaten bis Ende Februar stark zurückgeschnitten werden.

Aufgrund dieser zeitlichen Vorgaben schneiden Sie bis Ende Februar Ihre Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßeneinmündungen und Kreuzungen soweit zurück, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind. Achten Sie darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenzen hinausragen.

Das gleiche gilt auch für die Pflanzen im Bereich von Straßenlampen und Schildern. Schneiden Sie hier Ihre Gehölze soweit zurück, dass Lampen nicht beeinträchtigt und Schilder mühelos gelesen werden können.

Gut funktionierende Straßenlampen und ein Heckenrückschnitt an Gehwegen, Schildern und Straßen auf die Grundstücksgrenze sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit.

Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Grundstückseigentümer bzw. Besitzer sind Sie verkehrspflichtig und können im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen und auch Bußgeldern konfrontiert werden.

Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Beachten Sie hierbei auch das sogenannte „Lichtraumprofil“ das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen.

Der Pflanzenwuchs sollte hier nicht über eine Höhe von 2,50 m ragen. Grenzt das Grundstück an eine öffentliche Straße, muss über die gesamte Fahrbahn ein Lichtraum von 4,5 m frei bleiben.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und bitte auch im eigenen Interesse um Beachtung.

Anton Klas, Ortsbürgermeister