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Aufruf zum Einebnen von Grabstätten

Nach § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Großlittgen vom 28. März 2017 sind nach Ablauf der Ruhezeiten die Gräber einzuebnen, welche bis zum 31.12.1995 belegt worden sind.

Hier ist die Nutzungszeit abgelaufen. Kommt der Verpflichtende (meist ein Angehöriger) dieser Aufforderung zur Räumung (Grabsteine u. Einfassung mit Fundamenten, Erde mit Gewächs) binnen 3 Monaten nicht nach, wird auf die kostenpflichtige Einebnung durch eine Fachfirma hingewiesen.

Wer als Angehöriger an der kostenpflichtigen Einebnung durch eine Fachfirma interessiert ist, melde sich bitte schriftlich oder per E-Mail bis zum 01.03.2021. Gemeindebüro, Himmeroder Str. 12, 54534 Großlittgen od. E-Mail: info@grosslittgen.de

Ich bitte die betroffenen Verpflichteten bzw. Angehörigen um Beachtung und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Anton Klas Ortsbürgermeister