Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großlittgen für das Haushaltsjahr 2025 vom 09.12.2024
Der Gemeinderat Großlittgen hat am 09.12.2024 aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 13.02.2025 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 2.662.390,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 2.662.390,00 €
der Saldo der Erträge und Aufwendungen auf — 10.000,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 43.020,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.262.090,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.571.600,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -309.510,00 €
Der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 266.490,00 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden 215.000,00 € veranschlagt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf — 378.000,00 €.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
– Grundsteuer A auf — 345 v. H.
– Grundsteuer B auf — 465 v. H.
– Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
a) für den ersten Hund — 80,00 €
b) für den zweiten Hund — 150,00 €
c) für jeden weiteren Hund — 190,00 €
d) gefährliche Hunde gem. Definition Landeshundegesetz — 330,00 €
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt gemäß dem vorläufigen Rechnungsergebnis 4.973.298,26 €. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt gemäß Planung 5.060.298,26 € und zum 31.12.2025 beträgt 5.070.298,26 €.
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Großlittgen, den 09.12.2024
Gemeindeverwaltung Großlittgen
gez.: Anton Klas
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 06.02.2025 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben sinngemäß folgenden Wortlaut:
Für den in der Haushaltssatzung unter § 2 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite (580.000,00 €) wird die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt unter der Bedingung, dass durch die Inanspruchnahme der Investitionskreditermächtigung die dauernde Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde nicht beeinträchtigt wird oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllt sind.
Für den in der Haushaltssatzung unter § 4 festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 434.000 € wird ein Teilbetrag von 378.000,00 € genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt an sieben Arbeitstagen (Werktagen) nach dieser Bekanntmachung während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:30 Uhr – 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr – 16:00 Uhr sowie Mittwoch und Freitag von 08:30 Uhr – 13:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land in 54516 Wittlich, Burgstraße 59, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über
- Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Großlittgen, den 21.02.2025
gez.: Anton Klas,
Ortsbürgermeister