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Bekanntmachung

Der Gemeinderat Großlittgen hat in seiner Sitzung am 14.12.2020 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung zur Änderung der Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR) – Energiepark Großlittgen – vom 07.11.2013 zuletzt geändert am 18.06.2014.

Der Ortsgemeinderat Großlittgen hat am 14.12.2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
§ 2 Abs. 1 der Satzung wird um die nachfolgende Aufgabe erweitert:
Zur Entlastung des Trägers der Einrichtung (Ortsgemeinde Großlittgen) sind die Auszahlungen von Spenden an diverse, ortsansässige Vereine und Gruppierungen zulässig. Über die Höhe der Spenden hat der Verwaltungsrat jährlich neu zu beschließen.

§ 2
§ 5 der Satzung wird um Absatz 7 wie folgt erweitert:
(7) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, wozu insbesondere gehört:

a) die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs,
b) die rechtzeitige Aufstellung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Anlagen gemäß § 33 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Beteiligungsberichtes,
c) der Abschluss von Verträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes,
d) alle sonstigen Maßnahmen und Aufträge bis zu einem Wert von 5.000 €, die zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit der AöR notwendig sind.

§ 3
§ 6 Abs 2 der Satzung wird wie folgt geändert: Der Vorsitz und stellvertretende Vorsitz sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmen sich nach § 86 b Abs. 3 GemO. Dabei setzt sich der Verwaltungsrat aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen, wobei jedoch mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder auch Mitglied des Gemeinderates sein müssen.

§ 4
§ 13 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert: Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land.

§ 5
Diese Änderungssatzung tritt am 15.12.2020 in Kraft.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.